Gemäß dem Wiener Parteiengesetz ist eine Woche vor dem Wahltag einer Gemeinderats- und Bezirksvertretungswahl von den kandidierenden politischen oder wahlwerbenden Parteien ein Wahlwerbungsbericht über die bis zu diesem Zeitpunkt entstandenen sowie bis zum Wahltag geschätzten zukünftigen Wahlwerbungsaufwendungen zu veröffentlichen und dem StRH Wien zeitgleich unter Nennung der Internetadresse mitzuteilen. Widrigenfalls hat der Wiener Unabhängigen Parteienprüfsenat eine Geldbuße von bis zu 50.000 Euro festzusetzen.
Informationen zur Veröffentlichung der vorläufigen Wahlwerbungsberichte zur Wiener Gemeinderats- und Bezirksvertretungswahl:
2025
Innerhalb von sechs Monaten nach dem Wahltag ist von den kandidierenden politischen oder wahlwerbenden Parteien ein Wahlwerbungsbericht über die Wahlwerbungsaufwendungen zu erstellen, durch ein Wirtschaftsprüfungsunternehmen prüfen zu lassen und den Prüfbericht inkl. Wahlwerbungsbericht an den StRH Wien zu übermitteln. Der Prüfbericht sowie der Wahlwerbungsbericht sind unverzüglich auf der Website des StRH zu veröffentlichen. Falls keine Übermittlung oder keine fristgerechte Übermittlung unter Setzung einer vierwöchigen Nachfrist stattgefunden hat, ist dies auf der Website des StRH Wien anzumerken.
Veröffentlichung der Prüfberichte inkl. Wahlwerbungsberichte zur Wiener Gemeinderats- und Bezirksvertretungswahl:
2025
Im Wahlwerbungsbericht müssen alle Wahlwerbungsaufwendungen zwischen dem Stichtag der Wahl und dem Wahltag aufgegliedert dargestellt werden, wobei auch Aufwendungen durch nahestehende Organisationen, Personenkomitees und einzelnen Wahlwerberinnen und Wahlwerbern, welche auf den von der politischen oder wahlwerbenden Partei eingebrachten Wahlvorschlag kandidieren, einzubeziehen sind.
Liegen konkrete Anhaltspunkte vor, dass die Angaben im Wahlwerbungsbericht unrichtig oder unvollständig sind oder im Berichtszeitraum die gesetzlichen Vorgaben nicht eingehalten wurden, hat der StRH Wien diesen Bericht einer nachprüfenden Kontrolle zu unterziehen. Diese Kontrolle bezieht sich auf die Vollständigkeit und ziffernmäßige Richtigkeit des Wahlwerbungsberichtes sowie auf dessen Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Wiener Parteiengesetzes. Dabei ist der StRH Wien berechtigt, die Partei zur Abgabe einer Stellungnahme sowie zur Übermittlung von zusätzlichen Auskünften und Unterlagen aufzufordern. Bei Fortbestehen der konkreten Anhaltspunkte und vorheriger Information der Partei kann der StRH Wien eine Vorortprüfung durchführen.
Der StRH Wien hat nach Abschluss seiner Prüfung das Prüfungsergebnis auf seiner Website zu veröffentlichen. Außerdem hat er im Fall einer weitergehenden Einschau bzw. Vorortüberprüfung über das Ergebnis den Wiener Unabhängigen Parteienprüfsenat unter Anschluss des betreffenden Wahlwerbungsberichtes eine begründete Mitteilung zu erstatten. Die Mitteilung des StRH Wien an den Wiener Unabhängigen Parteienprüfsenat oder die Begründung, warum keine Mitteilung an diesen erfolgte, ist unverzüglich auf der Website des StRH Wien zu veröffentlichen.
Veröffentlichungen der Prüfungsergebnisse des StRH Wien zur Wiener Gemeinderats- und Bezirksvertretungswahl:
2025
Nach dem Wiener Parteiengesetz ist zur Aussprache von Geldbußen der Wiener Unabhängigen Parteienprüfsenat eingerichtet, der auf Grundlage der begründeten Mitteilungen und Unterlagen durch den StRH Wien zu entscheiden hat.