Prüfungskompetenzen des Stadtrechnungshofes Wien außerhalb der Wiener Stadtverfassung

  • Wiener Krankenanstaltengesetz 1987, LGBl. Nr. 23/1987:
    § 45a Abs. 7 Z 1
    Beauftragung einer juristischen Person mit der Führung der Geschäfte der Verrechnungsstelle der ärztlichen Sonderklassehonorare - Festlegung einer Prüfungsbefugnis des Stadtrechnungshofes im schriftlichen Beauftragungsvertrag s. Verordnung des Magistrats der Stadt Wien betreffend die Ermächtigung der Ärztekammer für Wien zur Führung der Verrechnungsstelle nach § 45a Abs. 6 Wr. KAG, ABl. Nr. 13/2008
  • Wiener Landes-Stiftungs- und Fondsgesetz, LGBl. Nr. 14/1988:
    §§ 11 Abs. 5 und 27 Abs. 5
    Klarstellung der Prüfungsrechte des Stadtrechnungshofes
  • Wiener Landwirtschaftskammergesetz, LGBl. Nr. 28/1957:
    § 13a Abs. 5
    Prüfungsbefugnis des Stadtrechnungshofes (Gutachten über die Gebarung der Wr. Landwirtschaftskammer) über Ersuchen des Kontrollausschusses der Landwirtschaftskammer
    § 13a Abs. 6
    Eigeninitiative des Stadtrechnungshofes zur Erstellung eines Gutachtens über die Gebarung der Wr. Landwirtschaftskammer
    § 13a Abs. 7
    Vorlage des Gutachtens an den Kontrollausschuss der Landwirtschaftskammer und gleichzeitige Veröffentlichung des Gutachtens auf der Homepage des Stadtrechnungshofes
  • Wiener Museumsgesetz, LGBl. Nr. 95/2001:
    § 12
    Kontrollbefugnis des Stadtrechnungshofes für die Anstalt "Museen der Stadt Wien"
  • Wiener Schulgesetz, LGBL. Nr. 44/2020:
    § 80a Abs. 4
    zweckgewidmete finanzielle Zuwendungen an öffentliche Pflichtschulen
  • Wiener Tourismusförderungsgesetz, LGBl. Nr. 13/1955:
    § 8a
    Kontrollbefugnis des Stadtrechnungshofes für den Wr. Tourismusverband
  • Satzungen der Krankenfürsorgeanstalt der Bediensteten der Stadt Wien, ABl. Nr. 29a/1973:
    § 47
    Die Überprüfung und Überwachung der gesamten Geschäftsgebarung der KFA, insbesondere die Überwachung der Einhaltung dieser Satzungen und sonstigen Vorschriften, der Buch- und Kassenführung und der Rechnungsabschlüsse obliegt dem Stadtrechnungshof.
  • Satzung des Wiener Fischereiausschusses, ABl. Nr. 4/2015:
    § 9a
    Prüfungsbefugnis des Stadtrechnungshofes betreffend die Gebarung des Wiener Fischereiausschusses mit den Mitteln der Stadt Wien