In der Wiener Stadtverfassung ist im § 73 Abs. 6 letzter Satz geregelt:
"Der Stadtrechnungshof hat auf Beschluss des Gemeinderates, des Stadtrechnungshofausschusses, auf Ersuchen des Bürgermeisters sowie für den Bereich seiner Geschäftsgruppe auf Ersuchen des amtsführenden Stadtrates besondere Akte der Gebarungs- und Sicherheitskontrolle durchzuführen und das Ergebnis dem ersuchenden Organ mitzuteilen."
Weiters ist im § 73f * Abs. 1 der Wiener Stadtverfassung normiert:
* vor 1. Jänner 2024 § 73e
"Der Stadtrechnungshof hat auch auf Ersuchen von mindestens 13 Mitgliedern des Gemeinderates besondere Akte der Gebarungs- und Sicherheitskontrolle durchzuführen und das Ergebnis dem Gemeinderat mitzuteilen. Jedes Gemeinderatsmitglied darf pro Kalenderjahr nicht mehr als zwei solche Ersuchen unterstützen. Darüber hinaus kann jede wahlwerbende Partei, die über so viele Gemeinderatsmitglieder verfügt, wie für die Bildung eines Klubs notwendig sind, einmal pro Kalenderjahr ein entsprechendes Ersuchen stellen, wobei dieses Ersuchen von mehr als der Hälfte der Gemeinderatsmitglieder dieser wahlwerbenden Partei unterzeichnet sein muss."
Derartige Prüfaufträge bzw. Prüfersuchen - deren Behandlung gesetzlich geboten ist - werden in der folgenden Übersicht veröffentlicht.