Reform des Stadtrechnungshofes im Landtag beschlossen
Am 19. Oktober 2023 erfolgte im Wiener Landtag der einstimmige Beschluss zur Erlassung eines eigenen Organisationsgesetzes für den Stadtrechnungshof Wien.
Die wesentliche Neuerung der Reform besteht vor allem in der Etablierung des Stadtrechnungshofes als eigenes Organ, wodurch die Unabhängigkeit der Kontrolleinrichtung weiter gestärkt wird. Außerdem erhält er unter anderem die Befugnis zur Überprüfung der Finanzen politischer Parteien sowie der Finanzgebarung von Parteiakademien. Zusätzlich wurde die Obergrenze für Wahlkampfkosten auf 5 Millionen Euro gesenkt; Verstöße gegen diese Grenze können zudem mit Sanktionen belegt werden.
Nach der Beschlussfassung im Wiener Landtag und der erfolgten Kundmachung im „Landesgesetzblatt für Wien“ tritt das Gesetzespaket am 1. Jänner 2024 in Kraft.
Ein Auszug der Neuerungen bzw. Änderungen:
1) Änderung der Wiener Stadtverfassung (WStV)
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- Stadtrechnungshof (StRH) wird eigenes Organ der Gemeinde
- StRH-Direktor*in wird auf 12 Jahre bestellt, keine Wiederbestellung
- Stärkung der Weisungsfreiheit
- Kontrolle der Mittelverwendung bei Großvorhaben, wenn eine Kostenüberschreitung oder eine Überschreitung der Leistungsfrist um 30 Prozent und mehr vorliegt
2) Änderung des Wiener Parteienförderungsgesetzes
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- Prüfung der Parteienförderung durch Wirtschaftsprüfer*in
- Überprüfung des Prüfberichtes der Wirtschaftsprüfer*in durch den StRH auf Nachvollziehbarkeit
- Wenn nicht nachvollziehbar, dann ggf. weitere Prüfung durch den StRH
3) Erlassung eines Wiener Akademienförderungsgesetzes
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- Prüfung der Parteienakademien durch Wirtschaftsprüfer*in
- Überprüfung des Prüfberichtes der Wirtschaftsprüfer*in durch den StRH auf Nachvollziehbarkeit
- Wenn nicht nachvollziehbar, dann ggf. weitere Prüfung durch den StRH
4) Erlassung eines Wiener Parteiengesetzes
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- Wahlwerbungskostenbeschränkung von 5 Mio. Euro pro wahlwerbender Partei
- Wahlwerbungsbericht: Eine Woche vor sowie 6 Monate nach der Wahl an StRH
- Prüfung durch Wirtschaftsprüfer*in, Veröffentlichung auf dem Internetportal des Stadtrechnungshofes (www.stadtrechnungshof.wien.at)
- Gegebenenfalls weitere Prüfung des Wahlwerbungsberichtes durch den StRH
- Personenkomitee: Registrierungspflicht der Mitglieder des Personenkomitees, Führen eines Verzeichnisses und Veröffentlichung durch den StRH
- Rechtsbelehrungspflicht gegenüber Personenkomitee sowie politischer und wahlwerbender Parteien durch den StRH
- Einrichtung eines Wiener Unabhängigen Parteienprüfsenates
- Begründete Mitteilung des StRH an den Wiener Unabhängigen Parteienprüfsenat, wenn Gesetzeswidrigkeit des Wahlwerbungsberichtes, der Berichte nach dem Parteienförderungsgesetz oder Akademienförderungsgesetz
- Verhängung von Geldbußen durch den Wiener Unabhängigen Parteienprüfsenat je nach Schwere des Verstoßes