Der StRH Wien ist ein nach der Verfassung der Bundeshauptstadt Wien berufenes unabhängiges und weisungsfreies Organ der Gemeinde.
Er prüft die gesamte Haushalts- und Wirtschaftsführung der Gemeinde einschließlich ihrer Einrichtungen in formeller, sachlicher und sicherheitstechnischer Hinsicht und wirkt gutachtlich bei Regelungen des Haushalts-, Rechnungs- und Kassenwesens mit. Dabei beschränkt er sich nicht auf die bloß rechnungsmäßige Prüfung, sondern prüft anhand der Grundsätze der Ordnungsmäßigkeit, Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit das Verwaltungshandeln. Weiters bestehen Kontrollrechte betreffend Förderungen, insbesondere der Parteienförderung, der Akademienförderung sowie der Einhaltung der Obergrenze für Wahlwerbungsaufwendungen. Darüber hinaus besteht eine Meldepflicht an den StRH Wien betreffend die Mittelverwendung bei Großvorhaben, wenn eine Kostenüberschreitung oder eine Überschreitung der Leistungsfrist um 30 % und mehr vorliegt.
Die Stadtrechnungshofdirektorin bzw. der Stadtrechnungshofdirektor leitet den StRH Wien. Sie bzw. er wird vom Gemeinderat auf die Dauer von 12 Jahren bestellt, wobei Wiederbestellungen nicht zulässig sind. Ihr bzw. ihm obliegt die Leitung des Amtes, die Überwachung des Personals und die Zuteilung der Geschäfte. Sie bzw. er hat auch die Aufteilung der Prüfbereiche auf die Gruppen und Abteilungen des StRH Wien durchzuführen. Die Stadtrechnungshofdirektorin bzw. der Stadtrechnungshofdirektor kann nur durch Beschluss des Gemeinderates abberufen werden. Dazu ist eine Zweidrittelmehrheit erforderlich. Ein solcher Beschluss kann nur auf Antrag eines Viertels der Gemeinderatsmitglieder gefasst werden. Zu einem solchen Beschluss bedarf es der Anwesenheit der Hälfte der Gemeinderatsmitglieder.
Bei der Anordnung und Durchführung von Prüfungen unterliegt die Stadtrechnungshofdirektorin bzw. der Stadtrechnungshofdirektor keinerlei Weisungen.
Sie bzw. er entscheidet über die Neuaufnahme jener Bediensteten, die eine Prüftätigkeit ausüben und noch nicht in einem Dienstverhältnis zur Gemeinde Wien stehen. Die übrigen Bediensteten werden auf ihren bzw. seinen Vorschlag von der Bürgermeisterin bzw. vom Bürgermeister zugewiesen, soweit diese bzw. dieser die Angelegenheit aus Gründen der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit nicht einer Dienststelle überträgt, die nach ihrem Aufgabenbereich zur Besorgung dieser Aufgaben geeignet ist. Das gesamte Personal ist nur an die Weisungen der Stadtrechnungshofdirektorin bzw. des Stadtrechnungshofdirektors gebunden. Ebenso sind auf ihren bzw. seinen Vorschlag die zur Wahrnehmung der Aufgaben des StRH Wien erforderlichen Sachmittel zuzuteilen. Die Budgetmittel des StRH Wien sind im Voranschlag vollständig auf einem eigenen Ansatz zu erfassen.
Das Personal des StRH Wien darf nicht an der Leitung und Verwaltung von wirtschaftlichen Unternehmungen beteiligt sein, die der Kontrolle des StRH Wien unterliegen.
Mündliche und schriftliche Auskünfte in Angelegenheiten des Wirkungskreises des StRH Wien erteilt ausschließlich die Stadtrechnungshofdirektorin bzw. der Stadtrechnungshofdirektor.