RESOLUTION DES FACHAUSSCHUSSES
FÜR KONTROLLAMTSANGELEGENHEITEN
IM ÖSTERREICHISCHEN STÄDTEBUND
RESOLUTION
„Kontrolle zahlt sich aus und nützt uns allen“
Die öffentliche Kontrolle ist ein unentbehrlicher Wettbewerbsersatz, wenn der Markt versagt und keine Marktpreise bestehen. Sie stellt das "gute Gewissen" dar, welches
den politischen Entscheidungsträgern in objektiver und autonomer Weise fachliche Empfehlungen mit hoher Nutzenstiftung unterbreitet.
Der ökonomische Nutzwert übersteigt die Kosten um ein Vielfaches und lässt sich wie
folgt ermitteln:
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Kosteneinsparungen und Mehreinnahmen
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Schadensverhinderung durch Gebarungssicherheit
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Bewertung anhand von Marktpreisen naher Substitute (z.B. Honorarordnung)
-
Prophylaxe: "offen" durch zeitnahe Einschaltung der öffentlichen Kontrolle und
"versteckt" durch bloße Existenz als "Rute im Fenster"
"Kontrolle zahlt sich aus und nützt uns allen"
Der Fachausschuss für Kontrollamtsangelegenheiten hat unter allen
Mitgliedsgemeinden eine Umfrage zum Thema "organisatorische und personelle
Fragen" durchgeführt.
Als Ergebnis der vergleichenden Studien unterbreitet der Fachausschuss für
Kontrollamtsangelegenheiten folgende Empfehlungen in Form einer
Resolution
anlässlich der 95. Tagung in Graz am 11. Oktober 2001.
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Wegen des hohen Nutzens der öffentlichen Kontrolle sollte in allen Gemeinden rund
um 20.000 Einwohnern eine Kontrolleinrichtung installiert werden. Der
Fachausschuss für Kontrollamtsangelegenheiten unterstützt ausdrücklich die
diesbezügliche Empfehlung des Rechnungshofes.
- Kontrollämter müssen autonom und weisungsfrei hinsichtlich Inhalt und Umfang der
Prüfung sein, aus der Amtshierarchie herausgelöst und möglichst führungsnah dem
Bürgermeister bzw. Magistratsdirektor/Stadtamtsdirektor zugeordnet werden. In
"Fachangelegenheiten" dürfen sie niemandem unterstellt werden. Die amtswegige
Prüfung darf durch Auftragsprüfungen nicht unterlaufen werden. Ihre zahlenmäßige
Limitierung mit Rücksichtnahme auf die personelle Ausstattung wird empfohlen.
- Die Bestellung und Abberufung des Leiters soll über den Gemeinderat als oberstes
Organ erfolgen. Die unbeeinflusste, sachbezogene und autonome Kontrolle ist durch
eine unbefristete Bestellung und Pragmatisierung des Amtsleiters sicherzustellen,
um weitestgehende Unabhängigkeit zu erreichen.
- Das Kontrollamt soll Personalhoheit mit Vorschlagsrecht anlässlich der Zuweisung
von Bediensteten besitzen. Die Einstufung soll attraktiv sein, um bestqualifiziertes
Personal zu erhalten. Sie soll sich vom "normalen Durchschnittsniveau" spürbar
unterscheiden.
- Auch auf dem Gebiet der EDV- und sonstigen Sachmittelausstattung sollte dem
Kontrollamt ein eigenes Budget zugeteilt werden.
- Die gutachtliche Mitwirkung bei organisatorischen Maßnahmen und die Prüfung der
Gebarungssicherheit sollte in den jeweiligen Aufgabenkatalog aufgenommen
werden.
- Die begleitende Bau- und Projektkontrolle gehört nicht zu den klassischen Aufgaben
eines Kontrollamtes, wohl aber eine zeitnahe Kontrolle in Teilabschnitten bis zur
Fertigstellung des Projektes.
- Die Befassung mit "kontrollfernen" Agenden sollte vermieden werden (Bürgeranwalt,
Amtsinspektion und Controlling).
- Die Prüfbefugnisse und Einschaurechte sollten möglichst umfassend geregelt
werden. Wichtig wäre die Sicherstellung des uneingeschränkten Datenzugriffs mit
Einräumungen des Leserechtes in allen relevanten Dateien.
- Die Beiziehung von Sachverständigen und Verwertung der Gutachten in den
Berichten soll in der alleinigen Entscheidungsbefugnis des Kontrollamtes liegen.
- Ein transparentes Verfahren mit Rohbericht, Schlussbesprechung, Recht auf
Stellungnahme und Gegenäußerung, Abfassung eines Kurzprotokolls, in dem die
wesentlichsten Vereinbarungen enthalten sind und die Nachprüfung wird
vorgeschlagen.
- Das Prüfprogramm muss vom Leiter des Kontrollamtes autonom erstellt werden und
unterliegt keiner Einsicht Dritter.
Verabschiedet in Graz, am 11. Oktober 2001
Das
Präsidium des Fachausschusses für Kontrollamtsangelegenheiten:
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(OSR
Univ.-Doz. Dkfm. Mag. Dr. Klug) |
(SR
Dr. Edgar Graziadei) |
(OSR
Dr. Alois List) |
1.
Vorsitzender |
Vorsitzender-Stv. |
Vorsitzender-Stv. |